§ 12
§ 12 Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 B-KSG?
- Kernaussage§ 12 B-KSG behandelt "Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung
Krisenvorsorge
§ 12. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung haben im jeweiligen Wirkungsbereich die notwendigen strukturellen Voraussetzungen für ein effektives Management bei einer Krise zu schaffen, erforderliche Schulungen zu veranlassen, Erreichbarkeiten festzulegen, Krisenpläne zur Krisenbewältigung aufzustellen sowie regelmäßige Übungen zur Überprüfung der Krisenpläne durchzuführen, um zu gewährleisten, dass auch bei einer Krise die staatlichen Strukturen so lange wie möglich die für die Bevölkerung notwendigen Leistungen erbringen können. Zudem haben sie ein System zur Qualitätssicherung hinsichtlich der Bewertung der gesetzten Maßnahmen zur Krisenvorsorge einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben im jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend den gemäß Abs. 1 aufgestellten Krisenplänen erforderliche Hilfsmittel zur Krisenbewältigung sowie systemrelevante Güter im jederzeit einsatzbereiten Zustand zur Verfügung stehen.
(3) Jedes Mitglied der Bundesregierung hat für das Bundeslagezentrum eine zentrale Kontaktstelle zu benennen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 B-KSG in einfachen Worten?
§ 12 B-KSG behandelt "Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.