Bundesgesetze

Bundes-Krisensicherheitsgesetz

Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG)

B-KSGBundesgesetzFassung seit 25. Juli 2025RIS-Stand 27. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012321 · BGBl. I Nr. 89/2023 · 41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Inkrafttreten

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 B-KSG?

  • Kernaussage§ 19 B-KSG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Solange das Bundeslagezentrum nicht gemäß § 6 Abs. 1 eingerichtet ist, werden dessen Aufgaben von einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für die Bundesregierung wahrgenommen.

(3) Die Ausschreibung der Funktionen des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters ist bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässig.

(4) Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(5) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 18 Verweisungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 B-KSG in einfachen Worten?

§ 19 B-KSG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juli 2025
Fassung seit
25. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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