Bundesgesetze

Bundes-Krisensicherheitsgesetz

Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG)

B-KSGBundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 27. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012321 · BGBl. I Nr. 89/2023 · 41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Gemeinsame Bestimmungen

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 B-KSG?

  • Kernaussage§ 11 B-KSG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 11. (1) Soweit die Teilnehmer im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind, besteht für sie bei den Beratungen keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung.

(2) Die Teilnehmer im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium sind zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet. Darüber sind sie nachweislich zu informieren.

(3) Für den Fall, dass vertrauliche Informationen (§ 55 Abs. 3 Z 1 bis 3 SPG) ausgetauscht werden, dürfen Vertreter des Bundes, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, der Einsatzorganisationen, der Nichtregierungsorganisationen sowie sonstiger beigezogener Einrichtungen und Personen nur dann an der Erörterung dieser vertraulichen Informationen im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium teilnehmen, wenn sie sich einer der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechenden Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG, Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 23 und 24 MBG oder gleichwertigen Überprüfung unterzogen haben. Die Überprüfung darf nicht älter als drei Jahre sein. § 55a Abs. 4 dritter Satz SPG gilt.

(4) Vor der Teilnahme im Fachgremium gemäß § 7 Abs. 6 muss sich der Vertreter des Bundeslagezentrums (§ 7 Abs. 9) einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG für den Zugang zu streng geheimer Information unterzogen haben. Abs. 3 zweiter und dritter Satz gilt.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, für die Zwecke der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen gemäß den §§ 6, 7 und 10 die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Vertretern im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien sowie im Koordinationsgremium zu verarbeiten und erforderlichenfalls an den Leiter des jeweiligen Fachgremiums sowie den Leiter des Koordinationsgremiums zu übermitteln.

(6) Die jeweiligen Leiter der Fachgremien und des Koordinationsgremiums haben dafür Vorsorge zu treffen, dass Beratungen im erforderlichen Ausmaß dokumentiert werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 B-KSG in einfachen Worten?

§ 11 B-KSG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juli 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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