§ 2
§ 2 Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 B-KSG?
- Kernaussage§ 2 B-KSG behandelt "Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise
§ 2. Droht unmittelbar, entsteht oder besteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl der Republik, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung oder Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise (§ 3) vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 B-KSG in einfachen Worten?
§ 2 B-KSG behandelt "Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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