§ 22
§ 22 Zustellung an Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 ArbIG?
- Kernaussage§ 22 ArbIG behandelt "Zustellung an Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Zustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Abs. 1 als auch an anderen Abgabestellen im.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zustellung von Schriftstücken der Arbeitsinspektion an Arbeitgeber/innen, die in Österreich keinen Unternehmenssitz haben, gilt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zustellung an Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich
§ 22. (1) Für die Zustellung von Schriftstücken der Arbeitsinspektion an Arbeitgeber/innen, die in Österreich keinen Unternehmenssitz haben, gilt als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, auch eine im Inland gelegene Betriebsstätte oder Arbeitsstelle, an der Arbeitnehmer/innen dieses Arbeitgebers/dieser Arbeitgeberin tätig sind.
(2) Die Ansprechperson nach § 23 LSDBG kann als Empfänger/in im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden. Die Zustellung gilt auch als bewirkt, wenn sie an die Ansprechperson nach § 23 LSDBG erfolgt. Dies gilt für Zustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Abs. 1 als auch an anderen Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG.
(3) Soll ein Schriftstück der Arbeitsinspektion an einen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugestellt werden, ist einer Behörde, die in dem betreffenden Staat für Arbeitnehmerschutzangelegenheiten zuständig ist, ein Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung zu übermitteln. Hiefür ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 ArbIG in einfachen Worten?
§ 22 ArbIG behandelt "Zustellung an Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 22 ArbIG relevant?
Für Zustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Abs. 1 als auch an anderen Abgabestellen im.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. November 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 61/2021 (NR: GP XXVII IA 1301/A AB 735 S. 91. BR: AB 10587 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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