§ 25
§ 25 Inkrafttreten
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 ArbIG?
- Kernaussage§ 25 ArbIG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Es treten
(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.
(7) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, 4 und 10 und § 26 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
(8) § 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) § 10 Abs. 3, 7 und 8, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 samt Überschrift, § 15 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 Abs. 5 und § 22 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(10) § 19 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft und ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden. § 20 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 1 Z 6, § 8 Abs. 3a, § 9 Abs. 3a, § 20 Abs. 7 und Abs. 9 bis 9d sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.
(13) § 3 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017 treten am 1. August 2017 in Kraft.
(14) § 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(15) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit dem 1. April 2021 in Kraft.
(16) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(17) § 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 ArbIG in einfachen Worten?
§ 25 ArbIG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2026
- Fassung seit
- 30. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 66/2026 (NR: GP XXVIII IA 917/A AB 574 S. 87. BR: 11832 AB 11862 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 61/2021 (NR: GP XXVII IA 1301/A AB 735 S. 91. BR: AB 10587 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
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