Bundesgesetze

Apothekengesetz

Bundesgesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG)

ApoGBundesgesetzFassung seit 29. März 2024RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010169 · RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 8b

§ 8b Dislozierte Abgabestellen

Fassung: 29. März 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8b ApoG?

  • Kernaussage§ 8b ApoG behandelt "Dislozierte Abgabestellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dislozierte Abgabestellen

§ 8b. (1) Öffentliche Apotheken dürfen auf Grund einer Bewilligung Arzneimittel in dislozierten Abgabestellen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet abgeben.

(2) Als dislozierte Abgabestelle gilt eine örtlich von der Offizin getrennte Einrichtung, in der innerhalb kurzer, eingeschränkter Zeiträume ein beschränktes Warensortiment an Arzneimitteln abgegeben wird. Zum beschränkten Warensortiment zählen insbesondere vorbestellte und solche Arzneimittel, an denen ein wiederholter und regelmäßig erhöhter Bedarf besteht.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Bedarf an einer dislozierten Abgabestelle gegeben ist. Ein Bedarf besteht jedenfalls nicht, wenn sich in der Ortschaft, für die eine solche Einrichtung beantragt wird, eine öffentliche Apotheke oder eine Filialapotheke befindet.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelErster Abschnitt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 9 Zweiter Titel.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8b ApoG in einfachen Worten?

§ 8b ApoG behandelt "Dislozierte Abgabestellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. März 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. März 2024
Fassung seit
29. März 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 22:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2024 (NR: GP XXVII IA 4095/A AB 2660 S. 272. BR: 11525 AB 11575 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 22/2024 (NR: GP XXVII IA 3868/A AB 2439 S. 252. BR: AB 11427 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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