§ 56
§ 56 Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen
Fassung: 29. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 56 ApoG?
- Kernaussage§ 56 ApoG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen
§ 56. Dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 sind Beschreibungen und planliche Darstellungen beizulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 56 ApoG in einfachen Worten?
§ 56 ApoG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. März 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. März 2024
- Fassung seit
- 29. März 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:10
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2024 (NR: GP XXVII IA 4095/A AB 2660 S. 272. BR: 11525 AB 11575 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 22/2024 (NR: GP XXVII IA 3868/A AB 2439 S. 252. BR: AB 11427 S. 964.)
- BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
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Verweise
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