Bundesgesetze

Apothekengesetz

Bundesgesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG)

ApoGBundesgesetzFassung seit 29. März 2024RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010169 · RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 40a

§ 40a Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin

Fassung: 29. März 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 40a ApoG?

  • Kernaussage§ 40a ApoG behandelt "Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin

§ 40a. (1) Akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin kann der Betrieb eigener Apotheken bewilligt werden, sofern dies zur Behandlung von Tieren in der Ausbildungsstätte erforderlich ist.

(2) Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.

(3) § 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelDritter Abschnitt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40a ApoG in einfachen Worten?

§ 40a ApoG behandelt "Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. März 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. März 2024
Fassung seit
29. März 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 22:10
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2024 (NR: GP XXVII IA 4095/A AB 2660 S. 272. BR: 11525 AB 11575 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 22/2024 (NR: GP XXVII IA 3868/A AB 2439 S. 252. BR: AB 11427 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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