Bundesgesetze

Apothekengesetz

Bundesgesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG)

ApoGBundesgesetzFassung seit 29. März 2024RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010169 · RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 20a

§ 20a Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung

Fassung: 29. März 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20a ApoG?

  • Kernaussage§ 20a ApoG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung

§ 20a. (1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.

(2) § 18 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20a ApoG in einfachen Worten?

§ 20a ApoG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

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Gilt in dieser Darstellung von 29. März 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. März 2024
Fassung seit
29. März 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 22:10
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2024 (NR: GP XXVII IA 4095/A AB 2660 S. 272. BR: 11525 AB 11575 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 22/2024 (NR: GP XXVII IA 3868/A AB 2439 S. 252. BR: AB 11427 S. 964.)
  • BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)

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Verweise

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