§ 9
§ 9 Inkrafttreten, Wirksamwerden und Vollziehung
Fassung: 24. Mai 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Amnestie 1995?
- Kernaussage§ 9 Amnestie 1995 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten, Wirksamwerden und Vollziehung
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 3 wird mit 4. Juli 1995, bei Freiheitsstrafen mit einer Strafzeit von mehr als drei Jahren mit 1. September 1995 wirksam.
(3) Vor diesen Zeitpunkten dürfen jedoch alle Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, durch welche die Amnestie nach § 3 vorbereitet wird, insbesondere dürfen Beschlüsse nach § 7 gefaßt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und Inneres, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.
(5) § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Amnestie 1995 in einfachen Worten?
§ 9 Amnestie 1995 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Mai 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Oktober 2014
- Fassung seit
- 24. Mai 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 11:14
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- BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
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