Bundesgesetze

Amnestie 1995

Bundesgesetz über eine Amnestie aus Anlaß der fünfzigsten Wiederkehr des Tages, an dem die Unabhängigkeit Österreichs wiederhergestellt wurde, und der vierzigsten Wiederkehr des Tages, an dem der österreichische Staatsvertrag unterzeichnet wurde sowie aus Anlaß des Beitritts zur Europäischen Union (Amnestie 1995)

BundesgesetzFassung seit 24. Mai 2012RIS-Stand 14. Oktober 2014

RIS-Gesetzesnummer 10003333 · BGBl. Nr. 350/1995 · 25/03 Amnestien · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Inkrafttreten, Wirksamwerden und Vollziehung

Fassung: 24. Mai 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Amnestie 1995?

  • Kernaussage§ 9 Amnestie 1995 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten, Wirksamwerden und Vollziehung

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(2) Die Bestimmung des § 3 wird mit 4. Juli 1995, bei Freiheitsstrafen mit einer Strafzeit von mehr als drei Jahren mit 1. September 1995 wirksam.

(3) Vor diesen Zeitpunkten dürfen jedoch alle Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, durch welche die Amnestie nach § 3 vorbereitet wird, insbesondere dürfen Beschlüsse nach § 7 gefaßt werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und Inneres, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.

(5) § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Amnestie 1995 in einfachen Worten?

§ 9 Amnestie 1995 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Mai 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Oktober 2014
Fassung seit
24. Mai 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 11:14
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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