Bundesgesetze

Amnestie 1995

Bundesgesetz über eine Amnestie aus Anlaß der fünfzigsten Wiederkehr des Tages, an dem die Unabhängigkeit Österreichs wiederhergestellt wurde, und der vierzigsten Wiederkehr des Tages, an dem der österreichische Staatsvertrag unterzeichnet wurde sowie aus Anlaß des Beitritts zur Europäischen Union (Amnestie 1995)

BundesgesetzFassung seit 1. Juni 1995RIS-Stand 14. Oktober 2014

RIS-Gesetzesnummer 10003333 · BGBl. Nr. 350/1995 · 25/03 Amnestien · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Strafnachsicht

Fassung: 1. Juni 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Amnestie 1995?

  • Kernaussage§ 2 Amnestie 1995 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachgesehen, soweit sie bis...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafnachsicht

§ 2. (1) Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachgesehen, soweit sie bis dahin nicht vollstreckt sind,

(2) Sind gegen eine Person mehrere Verurteilungen der im Abs. 1 bezeichneten Art ergangen, so findet eine Zusammenrechnung der Strafen nicht statt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Amnestie 1995 in einfachen Worten?

§ 2 Amnestie 1995 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Oktober 2014
Fassung seit
1. Juni 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

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Verweise

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