§ 2
§ 2 Strafnachsicht
Fassung: 1. Juni 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Amnestie 1995?
- Kernaussage§ 2 Amnestie 1995 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachgesehen, soweit sie bis...
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Strafnachsicht
§ 2. (1) Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachgesehen, soweit sie bis dahin nicht vollstreckt sind,
(2) Sind gegen eine Person mehrere Verurteilungen der im Abs. 1 bezeichneten Art ergangen, so findet eine Zusammenrechnung der Strafen nicht statt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Amnestie 1995 in einfachen Worten?
§ 2 Amnestie 1995 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Oktober 2014
- Fassung seit
- 1. Juni 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- OGH1
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