Bundesgesetze

Amnestie 1995

Bundesgesetz über eine Amnestie aus Anlaß der fünfzigsten Wiederkehr des Tages, an dem die Unabhängigkeit Österreichs wiederhergestellt wurde, und der vierzigsten Wiederkehr des Tages, an dem der österreichische Staatsvertrag unterzeichnet wurde sowie aus Anlaß des Beitritts zur Europäischen Union (Amnestie 1995)

BundesgesetzFassung seit 1. Juni 1995RIS-Stand 14. Oktober 2014

RIS-Gesetzesnummer 10003333 · BGBl. Nr. 350/1995 · 25/03 Amnestien · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Verfahren bei Einstellung von Strafverfahren

Fassung: 1. Juni 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Amnestie 1995?

  • Kernaussage§ 4 Amnestie 1995 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über die Einstellung eines Strafverfahrens entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist. Nach Rechtskraft...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren bei Einstellung von Strafverfahren

§ 4. (1) Über die Einstellung eines Strafverfahrens entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist. Nach Rechtskraft der Anklage oder Einbringung des Strafantrages obliegt die Entscheidung dem Vorsitzenden (Einzelrichter). Stellt sich die Notwendigkeit der Entscheidung über die Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung heraus, so entscheidet das erkennende Gericht, im Geschworenengerichtsverfahren der Schwurgerichtshof. Ist gegen ein Urteil ein Rechtsmittel angemeldet oder eingebracht worden, so obliegt die Entscheidung dem Rechtsmittelgericht. Die Entscheidung ergeht jeweils durch Beschluß nach Anhörung des Staatsanwaltes, Oberstaatsanwaltes oder Generalprokurators.

(2) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu fassen. Von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes ist nur dann zu entscheiden, wenn

(3) Ist in den Fällen des § 1 ein gerichtliches Verfahren noch nicht eingeleitet worden, so tritt an die Stelle der Verfahrenseinstellung die Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt. Die Zurücklegung kann jederzeit auf Begehren des Angezeigten geschehen; von Amts wegen erfolgt sie nur dann, wenn der Staatsanwalt sonst in der Sache eine Amtshandlung vorzunehmen hätte.

(4) Gegen die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz steht dem Beschuldigten (Angeklagten) und dem öffentlichen Ankläger die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Amnestie 1995 in einfachen Worten?

§ 4 Amnestie 1995 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Oktober 2014
Fassung seit
1. Juni 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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