§ 4
§ 4 Verfahren bei Einstellung von Strafverfahren
Fassung: 1. Juni 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Amnestie 1995?
- Kernaussage§ 4 Amnestie 1995 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über die Einstellung eines Strafverfahrens entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist. Nach Rechtskraft...
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Verfahren bei Einstellung von Strafverfahren
§ 4. (1) Über die Einstellung eines Strafverfahrens entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist. Nach Rechtskraft der Anklage oder Einbringung des Strafantrages obliegt die Entscheidung dem Vorsitzenden (Einzelrichter). Stellt sich die Notwendigkeit der Entscheidung über die Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung heraus, so entscheidet das erkennende Gericht, im Geschworenengerichtsverfahren der Schwurgerichtshof. Ist gegen ein Urteil ein Rechtsmittel angemeldet oder eingebracht worden, so obliegt die Entscheidung dem Rechtsmittelgericht. Die Entscheidung ergeht jeweils durch Beschluß nach Anhörung des Staatsanwaltes, Oberstaatsanwaltes oder Generalprokurators.
(2) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu fassen. Von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes ist nur dann zu entscheiden, wenn
(3) Ist in den Fällen des § 1 ein gerichtliches Verfahren noch nicht eingeleitet worden, so tritt an die Stelle der Verfahrenseinstellung die Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt. Die Zurücklegung kann jederzeit auf Begehren des Angezeigten geschehen; von Amts wegen erfolgt sie nur dann, wenn der Staatsanwalt sonst in der Sache eine Amtshandlung vorzunehmen hätte.
(4) Gegen die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz steht dem Beschuldigten (Angeklagten) und dem öffentlichen Ankläger die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Amnestie 1995 in einfachen Worten?
§ 4 Amnestie 1995 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Oktober 2014
- Fassung seit
- 1. Juni 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:26
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- BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- OGH1
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