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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Einstellung von Strafverfahren
Fassung: 1. Juni 1995 bis laufend
Einstellung von Strafverfahren
§ 1. Ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung ist nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens einzustellen,
§ 2
§ 2 Strafnachsicht
Fassung: 1. Juni 1995 bis laufend
Strafnachsicht
§ 2. (1) Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachgesehen, soweit sie bis dahin nicht vollstreckt sind,
(2) Sind gegen eine Person mehrere Verurteilungen der im Abs. 1 bezeichneten Art ergangen, so findet eine Zusammenrechnung der Strafen nicht statt.
§ 3
§ 3 Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe
Fassung: 4. Juli 1995 bis laufend
Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe
§ 3. (1) Die Hälfte einer jeden durch ein inländisches Gericht verhängten, nicht bedingt nachgesehenen und zehn Jahre nicht übersteigenden Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe, höchstens aber eine Strafzeit von sechs Monaten, ist mit dem Wirksamwerden dieser Amnestie bedingt nachzusehen, soweit die Strafe bis dahin nicht vollstreckt ist, wenn
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 stehen einer dort angeführten Freiheitsstrafe gleich:
(3) Eine bedingte Nachsicht nach Abs. 1 oder 2 steht einer bedingten Entlassung gleich. Die Probezeit ist mit einem Jahr, im Falle des Abs. 2 Z 1 jedoch derart festzusetzen, daß sie mit dem Ablauf der Probezeit des im Urteil bedingt nachgesehenen Strafteiles endet.
(4) Sind gegen einen Verurteilten mehrere Straferkenntnisse oder Widerrufsbeschlüsse der in den Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art ergangen, so sind die darin verhängten Freiheitsstrafen, Strafteile, Strafreste und Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen, ausgenommen jene, die vor dem Wirksamwerden dieser Amnestie ganz vollstreckt worden sind.
§ 4
§ 4 Verfahren bei Einstellung von Strafverfahren
Fassung: 1. Juni 1995 bis laufend
Verfahren bei Einstellung von Strafverfahren
§ 4. (1) Über die Einstellung eines Strafverfahrens entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist. Nach Rechtskraft der Anklage oder Einbringung des Strafantrages obliegt die Entscheidung dem Vorsitzenden (Einzelrichter). Stellt sich die Notwendigkeit der Entscheidung über die Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung heraus, so entscheidet das erkennende Gericht, im Geschworenengerichtsverfahren der Schwurgerichtshof. Ist gegen ein Urteil ein Rechtsmittel angemeldet oder eingebracht worden, so obliegt die Entscheidung dem Rechtsmittelgericht. Die Entscheidung ergeht jeweils durch Beschluß nach Anhörung des Staatsanwaltes, Oberstaatsanwaltes oder Generalprokurators.
(2) Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu fassen. Von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes ist nur dann zu entscheiden, wenn
(3) Ist in den Fällen des § 1 ein gerichtliches Verfahren noch nicht eingeleitet worden, so tritt an die Stelle der Verfahrenseinstellung die Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt. Die Zurücklegung kann jederzeit auf Begehren des Angezeigten geschehen; von Amts wegen erfolgt sie nur dann, wenn der Staatsanwalt sonst in der Sache eine Amtshandlung vorzunehmen hätte.
(4) Gegen die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz steht dem Beschuldigten (Angeklagten) und dem öffentlichen Ankläger die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 5
§ 5 Verfahren bei Strafnachsicht
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Verfahren bei Strafnachsicht
§ 5. (1) Der öffentliche Ankläger und der Verurteilte können bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Feststellung beantragen, daß eine Verurteilung die im § 2 angeführten Voraussetzungen einer Strafnachsicht erfüllt.
(2) Der öffentliche Ankläger kann bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Feststellung begehren, daß eine Verurteilung nicht die Voraussetzungen des § 2 erfüllt.
(3) Das Gericht entscheidet über Anträge nach Abs. 1 und 2 mit Beschluß. Gegen einen solchen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu; sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Wird eine der im § 2 bezeichneten Strafen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vollzogen oder hat das Gericht Maßnahmen zu setzen, die auf die Einleitung oder Fortsetzung des Vollzuges der Strafe abzielen, so ist der Beschluß nach Abs. 3 von Amts wegen zu fassen. Eine bereits erfolgte Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe oder eine Erlassung des Zahlungsauftrages ist zugleich mit dem Beschluß zu widerrufen und erforderlichenfalls die Enthaftung des Verurteilten anzuordnen.
(5) Von der Entscheidung nach Abs. 3 und 4 ist nach Rechtskraft das Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien zu verständigen.
§ 6
§ 6
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
§ 7
§ 7 Verfahren bei bedingter Nachsicht eines Teiles der Strafe
Fassung: 1. Juni 1995 bis laufend
Verfahren bei bedingter Nachsicht eines Teiles der Strafe
§ 7. (1) Die Entscheidung über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe obliegt dem Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes); sie steht dem Einzelrichter zu.
(2) Für die Entscheidung ist jedoch der Vorsitzende (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zuständig, wenn ein Vollzug der Strafe, insbesondere wegen Anrechnung einer Vorhaft, im Hinblick auf § 3 zu unterbleiben hat. Verbliebe hiebei eine zu vollziehende Strafzeit von nicht mehr als vierzehn Tagen, so hat das erkennende Gericht auch diesen Zeitraum bedingt nachzusehen.
(3) Das Gericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen Anklägers oder des Verurteilten mit Beschluß. Gegen einen solchen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu; sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 8
§ 8
Fassung: 1. Juni 1995 bis laufend
§ 9
§ 9 Inkrafttreten, Wirksamwerden und Vollziehung
Fassung: 24. Mai 2012 bis laufend
Inkrafttreten, Wirksamwerden und Vollziehung
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 3 wird mit 4. Juli 1995, bei Freiheitsstrafen mit einer Strafzeit von mehr als drei Jahren mit 1. September 1995 wirksam.
(3) Vor diesen Zeitpunkten dürfen jedoch alle Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, durch welche die Amnestie nach § 3 vorbereitet wird, insbesondere dürfen Beschlüsse nach § 7 gefaßt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und Inneres, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.
(5) § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.