Bundesgesetze

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)

AMD-GBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 23. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001412 · BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010 · 16/02 Rundfunk · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Anzeigepflichtige Dienste

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 AMD-G?

  • Kernaussage§ 9 AMD-G fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anzeigepflichtige Dienste

§ 9. (1) Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:

(3) Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (§ 3 Abs. 1) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.

(4) Die Mediendiensteanbieter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(5) Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Abs. 4 gilt auch für Programmaggregatoren.

(6) Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des § 3 zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.

(7) Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass

hat sie im Fall der Z 1 die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Z 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach § 63 einzuleiten.

(8) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 AMD-G in einfachen Worten?

§ 9 AMD-G fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Dezember 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 15:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S. 233. BR: AB 11322 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 83/2023 (NR: GP XXVII IA 3438/A AB 2107 S. 222. BR: AB 11276 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 55/2022 (NR: GP XXVII AB 1383 S. 149. BR: AB 10928 S. 939.)

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