§ 27b
§ 27b Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27b AMD-G?
- Kernaussage§ 27b AMD-G behandelt "Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen
§ 27b. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Anhangs II Teil I der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.
(2) Auf Antrag des betroffenen Betreibers oder von Amts wegen und nach Durchführung eines Marktanalyseverfahrens gemäß § 89 Abs. 1 TKG 2021 kann die Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Bedingungen für Betreiber, die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, ändern oder aufheben, sofern die in Art. 62 Abs. 2 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation angeführten Bedingungen vorliegen.
(3) Bevor die Regulierungsbehörde Bedingungen für Betreiber ändert oder aufhebt, hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß § 206 TKG 2021 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 207 TKG 2021 durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27b AMD-G in einfachen Worten?
§ 27b AMD-G behandelt "Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 10:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S. 233. BR: AB 11322 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 83/2023 (NR: GP XXVII IA 3438/A AB 2107 S. 222. BR: AB 11276 S. 956.)
- BGBl. I Nr. 55/2022 (NR: GP XXVII AB 1383 S. 149. BR: AB 10928 S. 939.)
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