Bundesgesetze

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)

AMD-GBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 23. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001412 · BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010 · 16/02 Rundfunk · Original im RIS öffnen

§ 66

§ 66 Regulierungsbehörde

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 66 AMD-G?

  • Kernaussage§ 66 AMD-G behandelt "Regulierungsbehörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Regulierungsbehörde

§ 66. (1) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegen der RTRGmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel10. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 AMD-G in einfachen Worten?

§ 66 AMD-G behandelt "Regulierungsbehörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Dezember 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 15:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S. 233. BR: AB 11322 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 83/2023 (NR: GP XXVII IA 3438/A AB 2107 S. 222. BR: AB 11276 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 55/2022 (NR: GP XXVII AB 1383 S. 149. BR: AB 10928 S. 939.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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