Bundesgesetze

Akkreditierungsgesetz 2012

Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012)

AkkG 2012BundesgesetzFassung seit 21. April 2012RIS-Stand 13. Juni 2014

RIS-Gesetzesnummer 20007798 · BGBl. I Nr. 28/2012 · 50/02 Sonstiges Gewerberecht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Strafbestimmungen

Fassung: 21. April 2012 bis laufend

5. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 18. Wer

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 19 Vollziehung

Begriffe / Tags

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2012
Fassung seit
21. April 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 20:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

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Verweise

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Rückverweise

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