§ 13
§ 13 Beendigung der Akkreditierung
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 AkkG 2012?
- Kernaussage§ 13 AkkG 2012 behandelt "Beendigung der Akkreditierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Beendigung der Akkreditierung
§ 13. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 werden dadurch nicht berührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 AkkG 2012 in einfachen Worten?
§ 13 AkkG 2012 behandelt "Beendigung der Akkreditierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. April 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. April 2012
- Fassung seit
- 21. April 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 09:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
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