Bundesgesetze

Akkreditierungsgesetz 2012

Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012)

AkkG 2012BundesgesetzFassung seit 21. April 2012RIS-Stand 13. Juni 2014

RIS-Gesetzesnummer 20007798 · BGBl. I Nr. 28/2012 · 50/02 Sonstiges Gewerberecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Pflichten akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen

Fassung: 21. April 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 AkkG 2012?

  • Kernaussage§ 12 AkkG 2012 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle hat die Akkreditierungsstelle unverzüglich über signifikante Änderungen schriftlich zu unterrichten, die sich auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Pflichten akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen

§ 12. (1) Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle hat die Akkreditierungsstelle unverzüglich über signifikante Änderungen schriftlich zu unterrichten, die sich auf den Akkreditierungsstatus oder die Arbeitsweise beziehen und insbesondere im Zusammenhang stehen mit

(2) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, an von der Akkreditierungsstelle veranlassten oder angeordneten Eignungsprüfungen auf ihre Kosten teilzunehmen, wobei bereits durchgeführte oder aus anderen Gründen durchzuführende Vergleichsprüfungen oder Ringversuche entsprechend zu berücksichtigen sind.

(3) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben der Akkreditierungsstelle und den beauftragten Sachverständigen auf Anfrage alle Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Einblick in die Arbeitsweise der Konformitätsbewertungsstellen geben.

(4) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, Vertretern der Akkreditierungs-stelle oder einem von ihr beauftragten Sachverständigen ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen, den Zutritt zu Örtlichkeiten zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten.

(5) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen müssen der Akkreditierungsstelle die Beobachtung der Ausübung der Konformitätsbewertungstätigkeit ermöglichen.

(6) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben einen Jahresbericht zu verfassen und diesen der Akkreditierungsstelle bis spätestens ersten März des Folgejahres vorzulegen.

(7) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, dass Schadensersatzpflichten im Zusammenhang mit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

(8) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen müssen jene Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der ausgestellten Berichte (§ 4 Abs. 2) und Zertifikate dienen, zehn Jahre aufbewahren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Beurteilung
Vorheriger Paragraph§ 11

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 AkkG 2012 in einfachen Worten?

§ 12 AkkG 2012 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. April 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2012
Fassung seit
21. April 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 20:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

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Verweise

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