Bundesgesetze

Akkreditierungsgesetz 2012

Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012)

AkkG 2012BundesgesetzFassung seit 21. April 2012RIS-Stand 13. Juni 2014

RIS-Gesetzesnummer 20007798 · BGBl. I Nr. 28/2012 · 50/02 Sonstiges Gewerberecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Entzug der Akkreditierung

Fassung: 21. April 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 AkkG 2012?

  • Kernaussage§ 14 AkkG 2012 behandelt "Entzug der Akkreditierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entzug der Akkreditierung

§ 14. Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 AkkG 2012 in einfachen Worten?

§ 14 AkkG 2012 behandelt "Entzug der Akkreditierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. April 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2012
Fassung seit
21. April 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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