Bundesgesetze

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)

ABBAG-GesetzBundesgesetzFassung seit 15. Mai 2020RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008907 · BGBl. I Nr. 51/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2024 · 31/04 Bundesbeteiligungen · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Fassung: 15. Mai 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 ABBAG-Gesetz?

  • Kernaussage§ 8 ABBAG-Gesetz behandelt "Verweisung auf andere Rechtsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 ABBAG-Gesetz in einfachen Worten?

§ 8 ABBAG-Gesetz behandelt "Verweisung auf andere Rechtsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Mai 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juli 2024
Fassung seit
15. Mai 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 125/2023 (VfGH)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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