Bundesgesetze

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)

ABBAG-GesetzBundesgesetzFassung seit 27. Juli 2017RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008907 · BGBl. I Nr. 51/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2024 · 31/04 Bundesbeteiligungen · Original im RIS öffnen

§ 5a

§ 5a Übergangsbestimmung

Fassung: 27. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5a ABBAG-Gesetz?

  • Kernaussage§ 5a ABBAG-Gesetz behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bis zum Inkrafttreten Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist das Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmung

§ 5a. Bis zum Inkrafttreten Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist das Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Gebühren und Abgaben
Nächster Paragraph§ 6 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5a ABBAG-Gesetz in einfachen Worten?

§ 5a ABBAG-Gesetz behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juli 2024
Fassung seit
27. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 125/2023 (VfGH)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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