Bundesgesetze

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)

ABBAG-GesetzBundesgesetzIn Kraft seit 19. Juli 2024RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008907 · BGBl. I Nr. 51/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2024 · 31/04 Bundesbeteiligungen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend

ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

§ 1. (1) Die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) wird gemäß §§ 239 ff Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr 98/1965, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzüglich abzuhaltenden Hauptversammlung zu beschließen. In diesem Beschluss ist die Firma in „ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes“ (ABBAG), im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet, zu ändern. Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen Satzungsänderungen sind vorzunehmen. Der Umwandlung ist die Bilanz der ABBAG zum 31. Dezember 2014 zugrunde zu legen. § 243 Aktiengesetz ist auf die Umwandlung nicht anwendbar. Die Geschäftsanteile an der ABBAG haben mehrheitlich im Eigentum des Bundes zu stehen. Die Verwaltung der Anteile namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen, der die Eigentumsrechte für den Bund in der Generalversammlung auszuüben hat.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung, auf die ABBAG anzuwenden.

(3) Soweit es für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, als Sacheinlage die Anteile, die der Bund an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, hält oder die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten oder eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

§ 2

§ 2 Unternehmensgegenstand

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in

(2) Zu diesem Zweck obliegt der Gesellschaft nach Maßgabe einer gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen,

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 86/2024)

(3) Die genannten Aufgaben sind in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Gesellschaft hat diese Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben.

(4) Abbaugesellschaften gemäß Abs. 1 sind

(5) Der Bund hat die Finanzierung der Gesellschaft und des Verwaltungsaufwandes der Gesellschaft im Verhältnis seiner Anteile an der Gesellschaft sicherzustellen. Die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 hat nach Maßgabe der gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

(6) Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden. Die ABBAG hat § 38 BWG mit der Maßgabe einzuhalten, dass § 38 Abs. 1 2. Satz BWG auch für Geheimnisse gilt, die aufgrund von Auskunftspflichten gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß FinStaG dem Bund bekannt zu geben sind. Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 ist anzuwenden.

(7) § 66, § 67 und § 69 Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, und die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, BGBl. I Nr 114/1997, sind auf die ABBAG nicht anzuwenden.

§ 3

§ 3 Bestellung der Organe

Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend

Bestellung der Organe

§ 3. (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt dem von der Generalversammlung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellenden Geschäftsführer. Die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, finden Anwendung. Erster Geschäftsführer ist für die vertraglich mit der Gesellschaft vereinbarte Funktionsdauer der bei Umwandlung gemäß § 1 bestellte Vorstand.

(2) Bei der Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Die näheren Regelungen sind in der Satzung der Gesellschaft festzulegen. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.

§ 4

§ 4 Veräußerung von Anteilen

Fassung: 1. August 2014 bis laufend

Veräußerung von Anteilen

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

§ 5

§ 5 Gebühren und Abgaben

Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend

Gebühren und Abgaben

§ 5. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund und die Gesellschaft sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

§ 5a

§ 5a Übergangsbestimmung

Fassung: 27. Juli 2017 bis laufend

Übergangsbestimmung

§ 5a. Bis zum Inkrafttreten Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist das Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden.

§ 6

§ 6 Vollziehung

Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 7

§ 7 In- und Außerkrafttretensbestimmungen ab der Novelle BGBl. I Nr. 86/2024

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

In- und Außerkrafttretensbestimmungen ab der Novelle BGBl. I Nr. 86/2024

§ 7. (1) Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3, § 2 Abs. 2 Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8, § 2 Abs. 2a, §§ 3a und 3b, §§ 6, 6a, 6b, 6c sowie § 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2024 treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 und 2, § 6, die Überschrift zu § 7 sowie die Bezeichnung des § 7 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 2 Z 7 bis 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 8

§ 8 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Fassung: 15. Mai 2020 bis laufend

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.