Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017 zu den §§ 2 und 5a, BGBl. I Nr. 51/2014)
Fassung: 27. Juli 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 ABBAG-Gesetz?
- KernaussageArt. 1 ABBAG-Gesetz behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017 zu den §§ 2 und 5a, BGBl. I Nr. 51/2014)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017 zu den §§ 2 und 5a, BGBl. I Nr. 51/2014)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 ABBAG-Gesetz in einfachen Worten?
Art. 1 ABBAG-Gesetz behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017 zu den §§ 2 und 5a, BGBl. I Nr. 51/2014)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juli 2024
- Fassung seit
- 27. Juli 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 125/2023 (VfGH)
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Verweise
Rückverweise
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