Bundesgesetze

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)

ABBAG-GesetzBundesgesetzFassung seit 27. Juli 2017RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008907 · BGBl. I Nr. 51/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2024 · 31/04 Bundesbeteiligungen · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017 zu den §§ 2 und 5a, BGBl. I Nr. 51/2014)

Fassung: 27. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 ABBAG-Gesetz?

  • KernaussageArt. 1 ABBAG-Gesetz behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017 zu den §§ 2 und 5a, BGBl. I Nr. 51/2014)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017 zu den §§ 2 und 5a, BGBl. I Nr. 51/2014)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 ABBAG-Gesetz in einfachen Worten?

Art. 1 ABBAG-Gesetz behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017 zu den §§ 2 und 5a, BGBl. I Nr. 51/2014)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juli 2024
Fassung seit
27. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 125/2023 (VfGH)

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Verweise

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