Bundesgesetze

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)

ABBAG-GesetzBundesgesetzFassung seit 30. Juli 2026RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008907 · BGBl. I Nr. 51/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2024 · 31/04 Bundesbeteiligungen · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 In- und Außerkrafttretensbestimmungen ab der Novelle BGBl. I Nr. 86/2024

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 ABBAG-Gesetz?

  • Kernaussage§ 7 ABBAG-Gesetz beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3, § 2...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In- und Außerkrafttretensbestimmungen ab der Novelle BGBl. I Nr. 86/2024

§ 7. (1) Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3, § 2 Abs. 2 Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8, § 2 Abs. 2a, §§ 3a und 3b, §§ 6, 6a, 6b, 6c sowie § 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2024 treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 und 2, § 6, die Überschrift zu § 7 sowie die Bezeichnung des § 7 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 2 Z 7 bis 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 ABBAG-Gesetz in einfachen Worten?

§ 7 ABBAG-Gesetz beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2026
Fassung seit
30. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 125/2023 (VfGH)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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