Bundesgesetze

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 1. September 1962RIS-Stand 26. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000369 · BGBl. Nr. 195/1962 · 13/01 Staatsvertragsdurchführung · Original im RIS öffnen

§ 34

§ 34 IV. Schlußbestimmungen.

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 34 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz?

  • Kernaussage§ 34 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "IV. Schlußbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Leistungen des Bundes, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge und in Durchführung solcher Verträge erlassener.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/01 Staatsvertragsdurchführung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

IV. Schlußbestimmungen.

§ 34. (1) Die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung ist beginnend mit 1. Jänner 1956 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.

(2) Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigungen bis zum Betrag von 250.000 S sind vom Bund binnen vier Wochen nach Einlangen der das Anbot (Teilanbot) annehmenden Erklärung oder nach ungenütztem Ablauf der in § 10 Abs. 1 festgesetzten Frist oder nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zu bezahlen. Übersteigt die an einen Entschädigungswerber zu leistende Entschädigung den Betrag von 250.000 S, so kann der 250.000 S übersteigende Betrag in drei gleichen aufeinander folgenden Jahresraten nach Ablauf der vierwöchigen Leistungsfrist bezahlt werden.

(3) Auf die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung sind vom Bund gewährte Vorschüsse anzurechnen. Der Zinsenlauf nach Abs. 1 endet bezüglich des Betrages der gewährten Vorschüsse mit dem Tag der Anweisung des Vorschusses an den Entschädigungswerber. Das gleiche gilt für Leistungen des Bundes, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge und in Durchführung solcher Verträge erlassener Bundesgesetze als Entschädigung für nach diesem Bundesgesetz zu entschädigende Vermögenschaften, Rechte und Interessen einem Entschädigungswerber erbracht wurden.

(4) Lehnt ein Entschädigungswerber ein ihm vom Bundesministerium für Finanzen gemäß § 10 gestelltes Anbot (Teilanbot) ab und übersteigt die gemäß § 11 vom Gericht festgesetzte unverzinste Entschädigung nicht die vom Bundesministerium für Finanzen angebotene unverzinste Entschädigung, so endet der Zinsenlauf gemäß Abs. 1 mit dem Tage der Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes) durch den Entschädigungswerber.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz in einfachen Worten?

§ 34 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "IV. Schlußbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 34 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz relevant?

Für Leistungen des Bundes, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge und in Durchführung solcher Verträge erlassener.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1962 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2025
Fassung seit
1. September 1962
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)
  • BGBl. Nr. 64/1972 (NR: GP XIII IA 19/A AB 200 S. 24. BR: S. 308.)
  • BGBl. Nr. 292/1964 (NR: GP X IA 126/A AB 572 S. 67. BR: S. 222.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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