Bundesgesetze

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 1. September 1962RIS-Stand 26. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000369 · BGBl. Nr. 195/1962 · 13/01 Staatsvertragsdurchführung · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz?

  • Kernaussage§ 14 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/01 Staatsvertragsdurchführung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 15

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz in einfachen Worten?

§ 14 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1962 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2025
Fassung seit
1. September 1962
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:24
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)
  • BGBl. Nr. 64/1972 (NR: GP XIII IA 19/A AB 200 S. 24. BR: S. 308.)
  • BGBl. Nr. 292/1964 (NR: GP X IA 126/A AB 572 S. 67. BR: S. 222.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.