§ 14
§ 14
Fassung: 1. September 1962 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz?
- Kernaussage§ 14 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/01 Staatsvertragsdurchführung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz in einfachen Worten?
§ 14 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1962 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2025
- Fassung seit
- 1. September 1962
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)
- BGBl. Nr. 64/1972 (NR: GP XIII IA 19/A AB 200 S. 24. BR: S. 308.)
- BGBl. Nr. 292/1964 (NR: GP X IA 126/A AB 572 S. 67. BR: S. 222.)
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Verweise
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