Bundesgesetze

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).

BundesgesetzIn Kraft seit 1. September 1962RIS-Stand 26. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000369 · BGBl. Nr. 195/1962 · 13/01 Staatsvertragsdurchführung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen.

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Physischen und juristischen Personen, deren Vermögenschaften, Rechte und Interessen von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, mit Wirkung vom 28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.

§ 2

§ 2

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 3

§ 3

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 4

§ 4

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 5

§ 5

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 7

§ 7

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 8

§ 8 II. Verfahren.

Fassung: 8. März 1972 bis laufend

II. Verfahren.

§ 8. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis spätestens 31. Dezember 1972 nachweislich beim Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden.

(2) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden. Wurde nach dem 31. Dezember 1963 entweder eine Anmeldung unter Verwendung der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ vorgenommen oder ist die Anmeldung formlos erfolgt, kann bis 31. Dezember 1972 auf diese Anmeldung schriftlich hingewiesen werden. Ein solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung. Einer Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienenden Urkunden im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Andere Beweismittel, deren sich der Entschädigungswerber zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bedienen will, sind im einzelnen genau zu bezeichnen.

(3) Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 2.

(4) Sonstige beim Bundesministerium für Finanzen oder bei anderen Stellen vorgenommene Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung, doch ist auf eine solche Anmeldung in der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldung Bezug zu nehmen.

§ 9

§ 9

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 10

§ 10

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 11

§ 11

Fassung: 1. März 1993 bis laufend

§ 12

§ 12

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 13

§ 13 III. Ermittlung der Entschädigung.

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

III. Ermittlung der Entschädigung.

§ 13. (1) Die Entschädigung ist für jeden Eigentümer nach Maßgabe seines Anteils an den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen gesondert zu ermitteln.

(2) Grundlage für die Ermittlung der Entschädigung von Vermögenschaften, Rechten und Interessen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der für die einzelne Vermögensart in diesem Bundesgesetz festgelegte Richtwert.

(3) Zur Ermittlung der Entschädigung in Schilling ist der Richtwert mit 3,5 zu vervielfachen.

(4) Ist für eine Vermögensart in diesem Bundesgesetz kein Richtwert, sondern unmittelbar ein Entschädigungswert festgesetzt, so erfolgt keine Vervielfachung.

(5) Die für eine bewegliche körperliche Sache zu gewährende Entschädigung darf den am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich für Gegenstände gleicher Art üblichen Preis nicht übersteigen.

§ 14

§ 14

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 15

§ 15

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 16

§ 16

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 17

§ 17

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 18

§ 18

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 19

§ 19

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 20

§ 20

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 21

§ 21

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 22

§ 22

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 23

§ 23

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 24

§ 24

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 25

§ 25

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 26

§ 26

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 27

§ 27

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 28

§ 28

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 29

§ 29

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 30

§ 30

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 31

§ 31

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 32

§ 32

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 33

§ 33

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

§ 34

§ 34 IV. Schlußbestimmungen.

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

IV. Schlußbestimmungen.

§ 34. (1) Die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung ist beginnend mit 1. Jänner 1956 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.

(2) Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigungen bis zum Betrag von 250.000 S sind vom Bund binnen vier Wochen nach Einlangen der das Anbot (Teilanbot) annehmenden Erklärung oder nach ungenütztem Ablauf der in § 10 Abs. 1 festgesetzten Frist oder nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zu bezahlen. Übersteigt die an einen Entschädigungswerber zu leistende Entschädigung den Betrag von 250.000 S, so kann der 250.000 S übersteigende Betrag in drei gleichen aufeinander folgenden Jahresraten nach Ablauf der vierwöchigen Leistungsfrist bezahlt werden.

(3) Auf die nach diesem Bundesgesetz ermittelte Entschädigung sind vom Bund gewährte Vorschüsse anzurechnen. Der Zinsenlauf nach Abs. 1 endet bezüglich des Betrages der gewährten Vorschüsse mit dem Tag der Anweisung des Vorschusses an den Entschädigungswerber. Das gleiche gilt für Leistungen des Bundes, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge und in Durchführung solcher Verträge erlassener Bundesgesetze als Entschädigung für nach diesem Bundesgesetz zu entschädigende Vermögenschaften, Rechte und Interessen einem Entschädigungswerber erbracht wurden.

(4) Lehnt ein Entschädigungswerber ein ihm vom Bundesministerium für Finanzen gemäß § 10 gestelltes Anbot (Teilanbot) ab und übersteigt die gemäß § 11 vom Gericht festgesetzte unverzinste Entschädigung nicht die vom Bundesministerium für Finanzen angebotene unverzinste Entschädigung, so endet der Zinsenlauf gemäß Abs. 1 mit dem Tage der Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes) durch den Entschädigungswerber.

§ 35

§ 35

Fassung: 31. Dezember 1964 bis laufend

§ 36

§ 36

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

Art. 2

Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 292/1964, zu § 35 Abs. 1, BGBl. Nr. 195/1962)

Fassung: 31. Dezember 1964 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. Nr. 292/1964, zu § 35 Abs. 1, BGBl. Nr. 195/1962)

Verfahren, die durch rechtskräftige, dem Artikel I entgegenstehende Abgabenbescheide abgeschlossen wurden, sind über Antrag wiederaufzunehmen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1965 beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

Art. 2

Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 64/1972, zu § 8 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 195/1962)

Fassung: 8. März 1972 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. Nr. 64/1972, zu § 8 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 195/1962)

Übergangsbestimmungen und Vollziehungsklausel

1. § 8 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 195/1962 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1963 aufgehoben.

2. Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, können auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Umfang nach nicht erweitert werden.

3. Eine ablehnende Erklärung des Bundesministeriums für Finanzen oder die Rechtskraft einer im gerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung, mit denen Ansprüche wegen Versäumnis der Anmeldefrist 31. Dezember 1963 abgelehnt worden sind, stehen der Berücksichtigung von Ansprüchen, die nach diesem Bundesgesetz angemeldet werden können, nicht entgegen.

4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Gerichten anzuwenden sind, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 1. September 1962 bis laufend

Anl. 5

Anl. 5

Fassung: 1. September 1962 bis laufend