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Zwei-Kondiktionen-Theorie

Eine andere Auffassung als die der allgemeinen Lehre ist die Zwei-Kondiktionen-Theorie, nach der die Ansprüche zwar grundsätzlich unabhängig voneinander zu behandeln sind, der Sachleistungsschuldner entgegen allgemeinen Lehren aber auch bei einer sachenrechtlich ex nunc wirkenden Vertragsauflösung, die an der Eigentumsposition des Käufers nichts ändert, von einer Ersatzpflicht befreit wird, wenn er redlich war (§ 1447 ABGB). Damit trägt der Gläubiger der Sachleistung stets das Risiko des zufälligen Unterganges der Sache (deckt sich mit Irrtumsanfechtung).

Der Kondiktionsschuldner wird von seiner Verpflichtung befreit, ohne den Anspruch auf das von ihm Geleistete zu verlieren (Befreiung nicht gegeben, bei Verschulden, oder wenn Vorteil daraus gezogen).

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