Eine Produktzugabe ist eine zusätzliche Ware oder Leistung, die gemeinsam mit einer Hauptware oder Hauptleistung angeboten wird. Typische Beispiele sind ein Gratisprodukt, ein Geschenk zum Kauf oder eine Zusatzleistung ohne gesondertes Entgelt.
Rechtslage
Im österreichischen Recht ist eine Produktzugabe nicht allgemein verboten. Zulässig ist sie grundsätzlich dann, wenn das Angebot klar und transparent gestaltet ist und keine irreführende, aggressive oder sonst unlautere Geschäftspraxis vorliegt. Maßgeblich sind vor allem die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Wann eine Produktzugabe unzulässig sein kann
Unzulässig kann eine Produktzugabe insbesondere dann sein, wenn über den tatsächlichen Preis oder den wirtschaftlichen Vorteil getäuscht wird, wenn wesentliche Bedingungen verschwiegen werden oder wenn der Eindruck erweckt wird, eine Zusatzleistung sei kostenlos, obwohl in Wahrheit versteckte Kosten oder sonstige belastende Bedingungen bestehen. Auch unzulässiger Druck auf Verbraucher kann eine Zugabe wettbewerbswidrig machen.
Praxis
Wer mit Produktzugaben wirbt, sollte klar angeben, welche Hauptleistung angeboten wird, welche Zusatzleistung hinzukommt und unter welchen Bedingungen die Zugabe gewährt wird. Gerade bei Formulierungen wie gratis, kostenlos oder geschenkt ist besondere Transparenz erforderlich.
Quellen
- RIS Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- RIS § 2 UWG
- RIS Anhang 1 zum UWG
- Parlament Materialien zur Aufhebung des früheren § 9a UWG
- EuGH C 540/08 Mediaprint
Fachbücher und Kommentare
- Wiebe Andreas, Kodek Georg E Hrsg Kommentar zum UWG, 2. Auflage, MANZ, 2024
- Müller Bernhard UWG kompakt, 3. Auflage, Linde, 2022





