Der Wahrheitsbeweis ist in der Justiz der Beweis der Tatsächlichkeit einer ehrenrührigen Behauptung.
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der üblen Nachrede (§ 111 StGB) exkulpiert, wenn er sich auf die Richtigkeit der Behauptung beruft und ihm der Wahrheitsbeweis gelingt. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens ist der Wahrheitsbeweis nicht zulässig (§ 112 StGB).
Im Medienrecht sind auch Beschimpfungen oder Verspottungen sowie diffamierende Darstellungen des höchstpersönlichen Lebensbereiches grundsätzlich dem Wahrheitsbeweis zugänglich (§§ 6, 7 MedienG).
Quellen
- Kienapfel, Grundriss des österr. Strafrechts Besonderer Teil, § 112
- Foregger-Kodek, StGB, § 112