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Mit Vorvertrag wird ein schuldrechtlicher Vertrag sui generis bezeichnet, der die Parteien zum späteren Abschluss des sog. Hauptvertrages verpflichtet. Formvorschriften die für den Hauptvertrag gelten, sind auch für den Vorvertrag anzuwenden.
Geregelt ist der Vorvertrag in § 936 ABGB. Wurde nichts anderweitiges vereinbart, können die Parteien binnen eines Jahres nach Abschluss des Vorvertrages auf Erfüllung des Vertrags klagen. Das Klagebegehren hat sich jedoch nicht auf die Sache selbst zu stützen, sondern auf Errichtung eines Vertrags.