Unverbindliche Befragung des Volkes über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist. Eine Volksbefragung kann nur stattfinden, wenn der Nationalrat dies beschließt Art. 49b B-VB.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml