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Vertriebener

Im EU-Kontext, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion hat verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurde und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren kann, und der gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 1A der Genfer Konvention von 1951 und Protokoll von 1967 oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fällt, insbesondere eine Person: i) die aus Gebieten geflohen ist, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht; ii) die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht war oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen wurde.

Oberbegriff(e)

  • Zwangsmigrant

Unterbegriff(e)

  • Binnenvertriebener
  • Umweltvertriebener

Verwandte(r) Begriff(e)

  • (Bürger-)Kriegsflüchtling
  • De-facto-Flüchtling
  • Flüchtling
  • Vertreibung

Quelle

  • Art.2(c) der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (Richtlinie zum Vorübergehenden Schutz)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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