Art. 265 AEUV
- Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Nichthandelns eines Organs der EU
- Zunächst muss das Organ jedoch zum Tätigwerden aufgefordert werden. Wird dieses nicht innerhalb von 2 Monaten tätig, kann innerhalb 2 weiterer Monate Klage
erhoben werden.