Untätigkeitsklage

Art. 265 AEUV

  • Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Nichthandelns eines Organs der EU
  • Zunächst muss das Organ jedoch zum Tätigwerden aufgefordert werden. Wird dieses nicht innerhalb von 2 Monaten tätig, kann innerhalb 2 weiterer Monate Klage
    erhoben werden.
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