OGH: Ein Beschluss gem § 40a JN ist nach den Regeln der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart selbständig anfechtbar, das sind hier jene des streitigen Verfahrens. Ist wie hier eine Überweisung einer Rechtssache in das außerstreitige Verfahren beschlossen worden, so ist darin nach der Rsp ein zweiaktiger Vorgang zu sehen. Der erste Akt der Entscheidung beendet in einem solchen Fall das spezifische Prozessrechtsverhältnis nach der ZPO und ist deshalb mit Rekurs ungeachtet des Streitwerts in der Hauptsache anfechtbar. Wird ein Überweisungsbeschluss gem § 40a JN vom Rekursgericht gefällt, ist er – ebenso wie ein Beschluss des Berufungsgerichts – in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs ohne Rücksicht auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen und die Höhe des Entscheidungsgegenstands anfechtbar.
Quellen
- § 40a JN, § 519 ZPO
- GZ 9 Ob 65/11s, 27.02.2012