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Staatenimmunität

Grundsätzlich herrscht unter Staaten die souveräne Gleichheit (ein Staat=eine Stimme) – außerdem darf ein Gericht eines fremden Staates nicht über einen anderen Staat zu Gericht sitzen (par in parem non habet imperium).

Es herrscht jedoch nur relative Immunität, nicht absolute vor, dies äußert sich in folgenden entschieden Verfahrensarten:

Erkenntnisverfahren (Gericht findet Urteil)

  • bei hoheitlichem Verhalten des Staates = Immunität
  • bei privatrechtlichem Verhalten des Staates = keine Immunität

Es muss auf die Natur des Geschäfts abgestellt werden – kann es auch eine Privatperson durchführen? (zB Kaufvertrag – ja, Erlass eines Bescheids – nein) Generell keine Immunität liegt vor bei: Wiederklage, Verzicht auf Immunität oder Liegenschaften.

Vollstreckungsverfahren (Exekutionsverfahren)

hier wird auf den Zweck des Geschäfts abgestellt, nicht auf dessen Natur. Hat der Geschäftsabschluss hoheitlichen Zweck, so gilt die Immunität – hat er privatrechtlichen Zweck, nicht (zB Kauf von Jagdflugzeugen zur Landesverteidigung, private Auslagen von Regierungsmitgliedern, etc.)

Rechtsquellen der Staatenimmunität sind:

  1. die nationalen Immunitätsgesetze, zB FSIA, SIA
  2. Völkergewohnheitsrecht
  3. Völkervertragsrecht, insb:
    1. Europäische Konvention über die Staatenimmunität von 1972
    2. UN-Konvention über die Staatenimmunität von 2004
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