Ein sicherer Herkunftsstaat ist im österreichischen Asylrecht ein Staat, bei dem aufgrund der allgemeinen politischen und rechtlichen Verhältnisse davon ausgegangen wird, dass dort grundsätzlich keine Verfolgung und keine ernsthafte Gefahr im Sinn des internationalen Schutzes drohen. Diese Einstufung betrifft das Asylverfahren, ersetzt aber nie die Prüfung des Einzelfalls.
Was bedeutet das im Asylverfahren?
Kommt eine asylsuchende Person aus einem Staat, der in Österreich als sicherer Herkunftsstaat festgelegt ist, darf die Behörde davon ausgehen, dass in diesem Staat im Regelfall Schutz vor staatlicher Verfolgung besteht. Das erleichtert die behördliche Beurteilung, bedeutet aber keine automatische Ablehnung eines Antrags.
Auch bei einem sicheren Herkunftsstaat muss das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den konkreten Fall prüfen. Entscheidend bleibt, ob die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass ihr gerade persönlich dennoch Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Das kann etwa dann relevant sein, wenn jemand einer besonders gefährdeten Gruppe angehört oder von staatlichen Stellen trotz der allgemeinen Lage nicht geschützt wird.
Rechtsgrundlage in Österreich
Die zentrale gesetzliche Grundlage findet sich im BFA-Verfahrensgesetz. Dort ist vorgesehen, dass die Bundesregierung durch Verordnung festlegen kann, welche Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Diese Verordnung ist die Herkunftsstaaten-Verordnung.
Daneben ist das Konzept unionsrechtlich eingebettet. Die österreichischen Regeln stehen im Zusammenhang mit der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU, die den Mitgliedstaaten erlaubt, sichere Herkunftsstaaten vorzusehen und dafür bestimmte Mindestkriterien festlegt. Für Österreich maßgeblich bleibt aber, welche Staaten nach innerstaatlichem Recht tatsächlich in der Herkunftsstaaten-Verordnung genannt sind.
Welche Staaten gelten in Österreich als sichere Herkunftsstaaten?
Nach der derzeit im RIS kundgemachten Herkunftsstaaten-Verordnung gelten in Österreich folgende Staaten als sichere Herkunftsstaaten:
- Bosnien und Herzegowina
- Kosovo
- Mongolei
- Mazedonien
- Montenegro
- Serbien
- Albanien
- Ghana
- Marokko
- Algerien
- Tunesien
- Georgien
- Armenien
- Benin
- Senegal
- Namibia
- Südkorea
- Uruguay
Ob ein Staat auf dieser Liste steht, ist für das Verfahren wichtig. Maßgeblich ist aber immer die aktuelle Fassung der Verordnung.
Welche Folgen hat die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat?
Die Einstufung hat vor allem verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie wirkt sich insbesondere darauf aus, wie ein Antrag geprüft wird und welche Annahmen die Behörde bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat zugrunde legen darf.
Außerdem kann sie im Beschwerdeverfahren eine Rolle spielen. Das BFA-Verfahrensgesetz sieht vor, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Auch das bedeutet aber nicht, dass der Rechtsschutz entfällt. Ob die Aberkennung im konkreten Fall zulässig ist, ist gesondert zu prüfen.
Kann die betroffene Person die Annahme widerlegen?
Ja. Die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine Person aus diesem Staat niemals Asyl oder subsidiären Schutz erhalten könnte. Die Annahme der Sicherheit ist widerlegbar.
Wer einen Antrag stellt, kann vorbringen, warum der Herkunftsstaat im eigenen Fall nicht sicher ist. Dafür reichen bloße allgemeine Behauptungen meist nicht aus. Wichtig sind konkrete, nachvollziehbare Angaben zur eigenen Situation, etwa zu erlebter Verfolgung, Drohungen, Diskriminierung, fehlendem staatlichem Schutz oder besonderen persönlichen Umständen.
Das Bundesamt und im Beschwerdefall das Bundesverwaltungsgericht müssen dieses Vorbringen prüfen. Es bleibt also auch bei sicheren Herkunftsstaaten beim Grundsatz, dass der internationale Schutz nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.
Abgrenzung zu anderen Begriffen
Der sichere Herkunftsstaat ist nicht dasselbe wie ein sicherer Drittstaat. Beim sicheren Herkunftsstaat geht es um den Staat, aus dem die Person stammt. Beim sicheren Drittstaat geht es dagegen um einen anderen Staat, in dem bereits Schutz vor Verfolgung bestehen kann oder über den die Person eingereist ist.
Ebenso zu unterscheiden ist der Fall, dass bereits in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz Schutz zuerkannt wurde. Dafür gelten eigene Regeln im Asylgesetz 2005.
Quellen
- § 19 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), RIS.
- § 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), RIS.
- § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), RIS.
- Art. 36 und Art. 37 Richtlinie 2013/32/EU über gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, EUR-Lex.
- Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei- und Asylrecht, Kommentar, LexisNexis Österreich.
- Doralt (Hrsg.), Kodex Asyl- und Fremdenrecht 2025, 9. aktualisierte Auflage, LexisNexis Österreich.





