Eine Selbstbemessungsabgabe ist eine Abgabe, deren Betrag nicht zuerst mit Bescheid von der Abgabenbehörde festgesetzt wird. Stattdessen muss der Abgabepflichtige die Abgabe selbst berechnen, fristgerecht bekannt geben und in der Regel auch entrichten. Das ist im österreichischen Abgabenrecht ein häufiges Modell, etwa bei laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen oder in bestimmten Fällen der Grunderwerbsteuer.
Was bedeutet Selbstbemessung?
Bei der Selbstbemessung liegt der erste Schritt nicht bei der Behörde, sondern beim Abgabepflichtigen oder bei einer dazu gesetzlich befugten Person. Die maßgebliche Abgabenvorschrift ordnet die Selbstberechnung an oder lässt sie zu. Die Abgabe wird daher zunächst auf Grundlage der eigenen Erklärung berechnet und bekannt gegeben.
Die Bundesabgabenordnung verwendet dafür den Begriff Selbstberechnung. § 201 BAO regelt, wann eine solche Abgabe später doch noch mit Bescheid festgesetzt werden kann oder festgesetzt werden muss. Daraus wird deutlich: Auch bei Selbstbemessungsabgaben bleibt die Abgabenbehörde zuständig, wenn keine ordnungsgemäße Selbstberechnung vorliegt oder sich diese als unrichtig erweist.
Wie läuft das praktisch ab?
Typisch ist folgender Ablauf:
- Die einschlägige Steuervorschrift verpflichtet zur Selbstberechnung.
- Der Abgabepflichtige ermittelt die Bemessungsgrundlage.
- Er berechnet den geschuldeten Betrag selbst.
- Er gibt den Betrag der Abgabenbehörde fristgerecht bekannt.
- Die Abgabe wird fristgerecht entrichtet, soweit das Gesetz dies vorsieht.
Die Selbstbemessung ersetzt also nicht das Gesetz, sondern die erstmalige bescheidmäßige Festsetzung. Sie ist nur dort zulässig, wo ein Gesetz das ausdrücklich vorsieht.
Welche Folgen hat eine unrichtige oder fehlende Selbstbemessung?
Wird kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben, obwohl dazu eine Verpflichtung besteht, oder ist die bekannt gegebene Selbstberechnung unrichtig, kann die Abgabenbehörde nach § 201 BAO die Abgabe mit Bescheid erstmals festsetzen. In bestimmten Fällen ist eine solche Festsetzung nicht bloß möglich, sondern verpflichtend.
Ist die Abgabenbehörde gezwungen, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, und lassen sich diese nicht genau feststellen, kann sie nach § 184 BAO schätzen. Eine Schätzung kommt etwa in Betracht, wenn erforderliche Aufzeichnungen fehlen oder mangelhaft sind. Sie darf aber nicht frei ins Blaue hinein erfolgen, sondern muss sich an den feststellbaren Umständen des Einzelfalls orientieren.
Wichtig ist außerdem: Über die Richtigkeit einer Selbstbemessungsabgabe wird verfahrensrechtlich grundsätzlich im Weg eines Festsetzungsbescheids nach § 201 BAO entschieden. Das ist für den Rechtsschutz wesentlich, weil erst damit eine bescheidmäßige Grundlage für ein Rechtsmittel vorliegt.
Beispiele aus dem österreichischen Abgabenrecht
Ein bekanntes Beispiel ist die Umsatzsteuer. Nach § 21 UStG 1994 hat der Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum die Vorauszahlung grundsätzlich selbst zu berechnen. Diese Selbstberechnung ist daher ein klassischer Fall der Selbstbemessung.
Ein weiteres wichtiges Beispiel ist die Grunderwerbsteuer. Nach § 11 GrEStG 1987 sind Rechtsanwälte und Notare als Parteienvertreter unter den gesetzlichen Voraussetzungen befugt, die Steuer für bestimmte Erwerbsvorgänge als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen. Hier zeigt sich, dass die Selbstbemessung nicht immer vom Steuerschuldner persönlich vorgenommen werden muss; sie kann gesetzlich auch einem Vertreter übertragen sein.
Nicht jede selbst berechnete oder einbehaltene Abgabe folgt allerdings genau demselben verfahrensrechtlichen Muster. Die BAO unterscheidet insbesondere auch Fälle, in denen die Selbstberechnung einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Dafür verweist § 202 BAO auf die Regeln der §§ 201 und 201a BAO.
Warum ist die Selbstbemessungsabgabe wichtig?
Selbstbemessungsabgaben ermöglichen eine rasche und laufende Erhebung von Abgaben, ohne dass in jedem Einzelfall zuerst ein Bescheid ergehen muss. Das ist im Massenverfahren des Steuerrechts praktisch notwendig. Gleichzeitig bleibt die Kontrolle durch die Abgabenbehörde erhalten.
Für Abgabepflichtige bedeutet das vor allem eines: Die Verantwortung für die richtige Berechnung liegt zunächst bei ihnen. Fehler können zu Nachforderungen, Nebenansprüchen und verfahrensrechtlichen Folgen führen. Wer unsicher ist, sollte die maßgebliche Spezialnorm genau prüfen oder fachkundigen Rat einholen.
Abgrenzung zur „gewöhnlichen“ Abgabenfestsetzung
Bei der gewöhnlichen Festsetzung erlässt die Behörde einen Bescheid, der die Abgabe bestimmt. Bei der Selbstbemessungsabgabe entsteht die erste verbindliche Festlegung dagegen aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Selbstberechnung und ihrer Bekanntgabe. Ein Bescheid folgt nur dann, wenn das Gesetz ihn verlangt oder die Voraussetzungen des § 201 BAO erfüllt sind.
Man kann daher vereinfacht sagen: Zuerst rechnet der Abgabepflichtige, erst bei Bedarf entscheidet die Behörde mit Bescheid.
Quellen
- § 201 Bundesabgabenordnung (BAO), RIS.
- § 201a Bundesabgabenordnung (BAO), RIS.
- § 202 Bundesabgabenordnung (BAO), RIS.
- § 184 Bundesabgabenordnung (BAO), RIS.
- § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), RIS.
- § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987), RIS.
- Ritz/Koran, BAO | Bundesabgabenordnung, 8. Auflage, Linde Verlag 2025.
- Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, MANZ Verlag.





