Bei dem Risikozusammenhang handelt es sich sowohl um einen Begriff aus dem Schadenersatzrecht als auch aus dem Strafrecht.
Ein im Sinne der Äquivalenztheorie verursachter Erfolg ist dem Verursacher nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er sich als Realisierung gerade desjenigen Risikos erweist, dessen Abwendung die verletzte Verhaltensnorm gezielt bezweckt.
Grenzen
Grenzen werden nach Fallgruppen bestimmt wie beispielsweise
- örtlich,
- gegenständlich oder
- zeitlich
begrenzter Schutzzweck der verletzten Norm.
Mitwirkung an freiwilliger Selbstgefährdung
Bei einem nachträglichen Fehlverhalten des Opfers oder eines Dritten wird in der Lehre bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten des Opfers oder eines Dritten die Zurechnung des Enderfolgs an den Erstverursacher ausgeschlossen. Eine bloß leichte Fahrlässigkeit lässt die Erfolgszurechnung allerdings unberührt (ua Burgstaller, Fuchs, Kienapfel).
Rechtsprechung
Die Rechtsprechung ist restriktiv. Der OGH (EvBl 1987/142 = RZ 1987/71) differenziert nicht schematisch nach grob fahrlässigen bzw nicht grob fahrlässigem Verhalten. An einem Risikozusammenhang fehlt es, wenn ein Folgeverhalten gesetzt wird, das für jeden vernünftigen Menschen in seiner Lage unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist und wenn ohne dieses Folgeverhalten des Opfers die schwere Tatfolge mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.
Siehe auch
Fahrlässigkeit
Objektive Zurechnung
Quellen
- Uni Salzburg