Die Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit ist heute nicht mehr die maßgebliche Rechtsgrundlage. Für Österreich ist bei der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten vor allem das Zusammenspiel von Unionsrecht und österreichischem Umsetzungsrecht entscheidend. Inhaltlich geht es darum, dass elektrische und elektronische Betriebsmittel so beschaffen sein müssen, dass sie andere Geräte nicht unzulässig stören und selbst gegen übliche elektromagnetische Einwirkungen ausreichend unempfindlich sind.
Was bedeutet elektromagnetische Verträglichkeit?
Elektromagnetische Verträglichkeit bedeutet vereinfacht: Ein Gerät soll in seiner Umgebung ordnungsgemäß funktionieren, ohne dabei Störungen zu verursachen, die andere Geräte unzumutbar beeinträchtigen. Das betrifft etwa Haushaltsgeräte, industrielle Steuerungen, IT-Geräte oder andere elektronische Einrichtungen.
Die rechtliche Grundidee ist zweifach:
- Ein Betriebsmittel darf keine unzulässigen elektromagnetischen Störungen verursachen.
- Ein Betriebsmittel muss eine ausreichende Störfestigkeit haben, damit es unter üblichen Einsatzbedingungen funktioniert.
Damit sollen etwa Probleme bei Funkdiensten, Telekommunikation oder anderen elektrischen Anlagen vermieden werden.
Welche Rechtsgrundlagen gelten in Österreich?
Die frühere Richtlinie 2004/108/EG ist für die aktuelle Rechtslage nicht mehr maßgeblich. Auf Unionsebene gilt die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit. In Österreich wird sie insbesondere durch das Elektrotechnikgesetz 1992 und die Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015 umgesetzt.
Für die Praxis heißt das: Wer Geräte in Österreich auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss nicht mit der alten Richtlinie 2004/108/EG arbeiten, sondern mit der aktuellen unionsrechtlichen Grundlage und den österreichischen Vorschriften dazu.
Für welche Geräte gelten die Vorschriften?
Die Vorschriften erfassen grundsätzlich Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann. Dazu gehören typischerweise elektrische und elektronische Geräte.
Zu unterscheiden ist zwischen Geräten und ortsfesten Anlagen. Bei einzelnen Geräten stehen vor allem Konformität, technische Unterlagen und Kennzeichnung im Vordergrund. Bei ortsfesten Anlagen kommt es stärker auf die fachgerechte Installation und die Einhaltung der einschlägigen technischen Anforderungen im konkreten Einsatz an.
Ob ein bestimmtes Produkt tatsächlich unter diese Vorschriften fällt oder daneben noch andere Produktvorschriften einzuhalten sind, hängt vom Einzelfall ab. Gerade bei Funkanlagen, Medizinprodukten oder besonders geregelten Produkten können zusätzliche Spezialvorschriften relevant sein.
Welche Pflichten bestehen für Hersteller und andere Wirtschaftsakteure?
Nach österreichischem Recht dürfen Betriebsmittel nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den einschlägigen Anforderungen entsprechen.
Wesentliche Pflichten betreffen vor allem:
- Konformitätsbewertung vor dem Inverkehrbringen,
- technische Unterlagen, aus denen die Einhaltung der Anforderungen nachvollziehbar ist,
- EU-Konformitätserklärung,
- CE-Kennzeichnung, soweit sie vorgeschrieben ist,
- Identifizierbarkeit von Hersteller, Importeur oder sonstigem Wirtschaftsakteur,
- Mitwirkung bei Marktüberwachung und Korrekturmaßnahmen bei nicht konformen Produkten.
Die Konformitätsbewertung erfolgt im Regelfall durch den Hersteller. Dabei ist zu beurteilen, ob das Gerät die wesentlichen Anforderungen an Emission und Störfestigkeit erfüllt. Harmonisierten Normen kommt in der Praxis große Bedeutung zu, weil ihre Anwendung den Nachweis der Konformität erleichtert. Sie ersetzen aber nicht die rechtliche Verantwortung des Herstellers.
Wie wird die Einhaltung kontrolliert?
Die Einhaltung wird nicht nur beim erstmaligen Inverkehrbringen relevant. Geräte können auch nachträglich Gegenstand von Marktüberwachung sein. Zuständige Behörden können Unterlagen anfordern, Prüfungen veranlassen und Maßnahmen setzen, wenn ein Produkt die Anforderungen nicht erfüllt.
Je nach Konstellation kommen dabei insbesondere Maßnahmen wie Vertriebsbeschränkungen, Rücknahmen oder andere aufsichtsrechtliche Schritte in Betracht. Für Konformitätsbewertungsstellen enthält das Elektrotechnikgesetz 1992 außerdem eigene Regeln über Notifizierung und behördliche Aufsicht.
Warum ist die alte Richtlinie 2004/108/EG trotzdem noch von Interesse?
Die Richtlinie 2004/108/EG ist heute vor allem noch als historische Bezeichnung oder bei älteren Unterlagen von Bedeutung. Wer nach ihr sucht, stößt oft auf veraltete Informationen. Für die aktuelle österreichische Rechtslage sollte man sich jedoch an der Richtlinie 2014/30/EU, am Elektrotechnikgesetz 1992 und an der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2015 orientieren.
Für Laien ist daher vor allem eines wichtig: Wenn ein Gerät in Österreich rechtmäßig am Markt sein soll, muss es die heutigen EMV-Anforderungen erfüllen. Maßgeblich sind nicht alte Richtlinientexte, sondern die aktuell geltenden unionsrechtlichen und österreichischen Vorschriften.
Quellen
- Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, EUR-Lex.
- § 7a Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), RIS.
- § 22 Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), RIS.
- § 5 Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015 (EMVV 2015), RIS.
- Elektrotechnikgesetz 1992 (Auszug), in: Telekommunikationsgesetz Kommentar, 3. Auflage, Verlag Österreich.





