Die Richtlinie 2003/98/EG war eine unionsrechtliche Grundlage für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Gemeint ist, dass bereits vorhandene Dokumente und Datensätze öffentlicher Stellen nicht nur intern verwendet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch von Privaten, Unternehmen oder Forschungseinrichtungen weitergenutzt werden können. Für Österreich ist heute aber vor allem die Richtlinie (EU) 2019/1024 maßgeblich. Die frühere Richtlinie 2003/98/EG ist unionsrechtlich nicht mehr der aktuelle Rechtsrahmen.
Worum es rechtlich geht
Das Thema betrifft nicht das allgemeine Recht auf Akteneinsicht oder den Zugang zu beliebigen Informationen. Die Regeln über die Weiterverwendung setzen vielmehr dort an, wo Dokumente oder Daten bereits im Besitz öffentlicher Stellen sind und zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Es geht also um die Nutzung vorhandener Informationen für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, etwa für Apps, Auswertungen, Informationsdienste oder wissenschaftliche Projekte.
Die unionsrechtliche Grundlage ist heute die Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Sie hat die frühere PSI-Richtlinie abgelöst. In Österreich wird sie auf Bundesebene durch das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022) umgesetzt.
Österreichische Rechtslage
Das IWG 2022 regelt auf Bundesebene die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und bestimmter Forschungsdaten. Schon in seinem Ziel nennt das Gesetz den Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“. Damit soll die Nutzung offener Daten gefördert und die Weiterverwendung von Dokumenten erleichtert werden.
Wichtig ist: Das Gesetz schafft keinen schrankenlosen Anspruch auf jede Information. Es ordnet den Rahmen für die Weiterverwendung jener Dokumente, die in seinen Anwendungsbereich fallen. Außerdem enthält es Ausnahmen, etwa für Dokumente, die wegen Geheimhaltung, Sicherheitsinteressen, statistischer Geheimhaltung, Geschäftsgeheimnissen oder Rechten Dritter nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind.
Welche Daten erfasst sind und welche nicht
Erfasst sein können insbesondere Dokumente öffentlicher Stellen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Dokumente öffentlicher Unternehmen und Forschungsdaten. Nicht alles, was bei einer Behörde vorhanden ist, fällt aber darunter. Ausgenommen sind etwa Dokumente, die personenbezogene oder sonst vertrauliche Inhalte nur eingeschränkt zugänglich machen, Dokumente mit geistigem Eigentum Dritter oder Datenbestände, die aus besonderen Schutzgründen nicht offen gelegt werden dürfen.
Gerade für Laien ist dieser Punkt wichtig: Weiterverwendung ist nicht dasselbe wie Zugang. Wenn ein Dokument nach anderen Rechtsvorschriften gar nicht zugänglich ist, eröffnet das IWG 2022 grundsätzlich keinen Umweg, um es doch zu erhalten. Das bestätigt auch die unionsrechtliche Systematik.
Grundsätze der Weiterverwendung
Das Gesetz verlangt, dass Dokumente nach Möglichkeit in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten samt Metadaten bereitgestellt werden. Öffentliche Stellen müssen Dokumente aber nicht völlig neu erstellen oder aufwendig umarbeiten, wenn das einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.
Besonders wichtig sind auch die Regeln zu dynamischen Daten. Das sind Daten, die häufig oder laufend aktualisiert werden. Solche Daten sollen grundsätzlich möglichst rasch nach ihrer Erfassung bereitgestellt werden, insbesondere über geeignete API-Schnittstellen und gegebenenfalls auch als Massen-Download. Damit will das Gesetz eine tatsächliche technische Nutzbarkeit sicherstellen.
Entgelte und Bedingungen
Der Grundsatz des IWG 2022 ist weitgehend auf unentgeltliche Bereitstellung ausgerichtet. Forschungsdaten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen. Auch sonst haben öffentliche Stellen Dokumente grundsätzlich unentgeltlich bereitzustellen, soweit sie nicht überhaupt zur Einhebung von Entgelten ermächtigt sind.
Wenn Entgelte zulässig sind, sind sie gesetzlich begrenzt. Für viele Fälle dürfen nur die Grenzkosten der Reproduktion, Bereitstellung, Weiterverbreitung sowie bestimmter Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Darüber hinaus verlangt das Gesetz Nichtdiskriminierung: Vergleichbare Nutzungen müssen zu gleichen Bedingungen möglich sein. Eine öffentliche Stelle darf sich also nicht ohne sachlichen Grund einzelne Nutzer aussuchen und bevorzugen.
Ausschließliche Rechte sind nur ausnahmsweise zulässig
Ein zentrales Prinzip ist, dass Dokumente allen potenziellen Marktteilnehmern offenstehen sollen. Ausschließlichkeitsvereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen und Dritten sind daher grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ein ausschließliches Recht für die Erbringung eines Dienstes im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Solche Konstellationen sind regelmäßig zu überprüfen.
Für die Praxis bedeutet das: Öffentliche Informationen sollen nach Möglichkeit nicht exklusiv an einzelne Unternehmen vergeben werden, sondern breit weiterverwendbar sein.
Warum die alte PSI-Richtlinie heute vor allem noch historisch relevant ist
Wer nach der Richtlinie 2003/98/EG sucht, stößt oft auf ältere Darstellungen. Für die aktuelle Rechtsanwendung in Österreich sollte man aber auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 und auf das IWG 2022 abstellen. Die frühere Richtlinie ist vor allem noch als Ausgangspunkt der unionsrechtlichen Entwicklung bedeutsam. Die heute maßgeblichen Fragen betreffen offene Daten, maschinenlesbare Formate, dynamische Daten, APIs, Entgeltgrenzen und die Vermeidung exklusiver Rechte.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung), ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56.
- § 1 Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), RIS.
- § 2 Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), RIS.
- § 7 Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), RIS.
- § 8 Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), RIS.
- § 12 Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), RIS.
- § 13 Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), RIS.
- § 20 Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), RIS.
- Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022) erlassen wird sowie…, Neue Hochschulzeitung 2022, Heft 3, Verlag Österreich.





