Reformatio in peius

In Österreich bezieht sich das Verbot der reformatio in peius stets auf ein vom Beschuldigten eingebrachtes Rechtsmittel. Ein solches darf die Ausgangsposition des Beschuldigten nie verschlechtern. Erhebt hingegen die Gegenpartei (Bsp. Staatsanwaltschaft im Strafverfahren) ein Rechtsmittel, so kann die Strafe sehr wohl erhöht werden.

Steuerrecht

Im Steuerrecht bedeutet das Verschlechterungsverbot, dass keine Schlechterstellung durch eine oberstgerichtliche Rechtsauslegung in der steuerlichen Auswirkung eintreten darf.

Das Verschlechterungsverbot des § 117 der Bundesabgabenordnung (BAO) wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.

Strafrecht

Im Strafverfahren ist die reformatio in peius in § 16 StPO explizit untersagt, wenn ein Rechtsmittel nur zu Gunsten des Angeklagten erhoben wird.

Verwaltungsstrafrecht

Im Verwaltungsstrafverfahren muss grundsätzlich zwischen einem ordentlichen Verfahren und den abgekürzten Verfahren des VStG unterschieden werden.

Ordentliches Verfahren gem. §§ 40ff VStG:

Wird eine Strafe im ordentlichen Verfahren (Straferkenntnis) durch den Beschuldigten vor den Landesverwaltungsgerichten angefochten, so ist eine reformatio in peius gemäß § 42 VwGVG untersagt, wenn das Rechtsmittel vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhoben wird.

Abgekürztes Verfahren gem. §§ 47ff VStG:

Nicht in allen Arten des abgekürzten Verfahrens ist das Verschlechterungsverbot verankert.

Bei Strafverfügungen ist ein Verschlechterungsverbot in § 49 Abs. 2 VStG explizit angeführt.

Bei Anonymverfügungen nach § 49a VStG und Organstrafverfügungen nach § 50 VStG sind keine Rechtsmittel vorgesehen. Ein Nichtbezahlen der vorgeschriebenen Geldleistung führt zu einer Strafverfügung oder der Einleitung des ordentlichen Verfahrens. In beiden Fällen ist die Verhängung einer höheren Strafe zulässig.

Zivilverfahren

Im Rechtsmittelverfahren prüft das Gericht 2. Instanz die Entscheidung des Erstgerichtes nur innerhalb der Grenzen der Anfechtungsanträge (§ 462 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht darf die Entscheidung nicht weiter abändern als beantragt. Daher kann dem Rechtsmittelwerber nichts Schlimmeres passieren, als dass sein Rechtsmittel abgewiesen wird. Dies gilt nicht, wenn beide beschwerten Parteien (Kläger und Beklagter) ein Rechtsmittel einlegen. In diesem Fall verschlechtert der Erfolg des einen Rechtsmittelwerbers selbsttätig die Rechtsposition des anderen.

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Reformatio_in_peius#.C3.96sterreich 11.03.2021

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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