Das rechtmäßige Alternativverhalten ist ein Begriff aus dem Schadenersatzrecht im bürgerlichen Recht und aus dem Strafrecht.
Ein rechtswidrig handelnder Täter haftet demnach nicht für den von ihm verursachten Schaden, wenn der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Verhalten eingetreten wäre.
Beispiel
Der Verursacher eines Verkehrsunfalles haftet nicht, wenn der Schaden in der gleichen Art eingetreten wäre, wenn der Schädiger nicht zu schnell gefahren wäre sondern sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit gehalten hätte.
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar
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