Normalerweise gilt im Recht ein einfacher Grundsatz: Wer ein geschütztes Rechtsgut verletzt, handelt rechtswidrig. Doch das Gesetz kennt Situationen, in denen ein Verhalten zwar nach außen wie eine Rechtsverletzung aussieht, rechtlich aber erlaubt oder gerechtfertigt ist. Genau hier kommen die sogenannten Rechtfertigungsgründe ins Spiel.
Ein Rechtfertigungsgrund hebt die Rechtswidrigkeit einer Handlung auf. Die Handlung bleibt zwar objektiv eine Beeinträchtigung, wird aber vom Recht akzeptiert, weil sie unter bestimmten Umständen notwendig oder erlaubt ist.
Typische Rechtfertigungsgründe im Strafrecht
Das Strafrecht kennt mehrere klassische Rechtfertigungsgründe:
- Notwehr (§ 3 StGB)
Eine Handlung zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf ein geschütztes Rechtsgut wie Leben, Gesundheit oder Eigentum. - Notstand (§ 10 StGB)
Eine Handlung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr, wenn das geschützte Interesse deutlich schwerer wiegt als das beeinträchtigte. - Einwilligung des Verletzten
Eine wirksame Zustimmung kann eine Handlung rechtfertigen, etwa bei medizinischen Eingriffen. - Handeln aufgrund gesetzlicher Befugnis
Beispielsweise bei bestimmten Amtshandlungen der Polizei.
Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht
Auch im Schadenersatzrecht spielen Rechtfertigungsgründe eine Rolle. Das ABGB nennt unter anderem:
- Notwehr (§ 1306 ABGB)
- Notstand (§ 1306a ABGB)
- erlaubte Selbsthilfe (§ 344 ABGB)
Bei der erlaubten Selbsthilfe darf jemand ausnahmsweise selbst handeln, um sein Recht zu sichern, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. Klassisches Beispiel: das Zurückhalten einer Sache, um eine Forderung durchzusetzen.
Wichtig ist bei allen Rechtfertigungsgründen ein gemeinsamer Gedanke: Die Handlung muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Nur dann erkennt das Recht an, dass eine eigentlich verbotene Handlung ausnahmsweise zulässig war.
Quellen
Ratz, Eckart; Fabrizy, Ernst: Strafgesetzbuch Kommentar, MANZ Verlag.
Kletečka, Andreas; Schauer, Martin: ABGB-ON Kommentar, MANZ Verlag.





