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Prokura

Erteilungsbefugnis

Die Prokura ist eine ins Firmenbuch einzutragene, widerrufliche, in ihrem Umfang gesetzlich festgelegte und unbeschränkbare Vollmacht. Sie kann nur von ins Firmenbuch eingetragenen Unternehmern erteilt werden Die daher dem ersten Buch unterliegen. Der eingetragene Einzelunternehmer muss die Prokura persönlich erteilen, bei rechtsfähigen Gesellschafter müssen die organschaftlichen Vertreter Prokura erteilen. Im Außenverhältnis: OG: Ein Gesellschafter KG: Ein Komplementär IV: Alle Komplementäre GmbH: Alle Gesellschafter AG: Vorstand IV: Aufsichtsrat. Die Bestellung zum Prokuristen hat ausdrücklich zu erfolgen, die Anmeldung zum FB ist deklarativ, dh die Prokura entsteht auch ohne Eintragung. Der einzige Fall in dem Prokura beschränkbar ist ist die Filialprokura, hier wird die Prokura auf die Geschäfte einer Zweigniederlassung beschränkt, muss in FB eingetragen werden.

 

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