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Minderanmeldung in Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht
Von einer zeitlichen Minderanmeldung spricht man bei der Registrierkassenpflicht, wenn Mitarbeiter für weniger Stunden angemeldet werden, als ihre Tatsächliche Leistung darstellt. Tatsächliche Arbeitszeit wird daher im nicht angemeldeten Rahmen “schwarz” entgolten und kassiert.