Mediation ist ein strukturiertes und freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung. Die Parteien erarbeiten mit Unterstützung einer neutralen dritten Person selbst eine Lösung. Der Mediator entscheidet den Streit nicht, sondern begleitet das Verfahren. Für die Mediation in Zivilrechtssachen ist in Österreich vor allem das Zivilrechts Mediation Gesetz maßgeblich.
Rechtliche Grundlagen
Das Zivilrechts Mediation Gesetz regelt insbesondere die Eintragung von Mediatoren, deren Pflichten und bestimmte Wirkungen der Mediation. Besonders wichtig sind die Verschwiegenheit des eingetragenen Mediators und die Hemmung von Verjährung und bestimmten Fristen, wenn die Mediation von einem eingetragenen Mediator begonnen und gehörig fortgesetzt wird.
Keine allgemeine Pflicht, aber wichtige Sonderfälle
Eine allgemeine Pflicht zur Mediation vor jeder Klage gibt es nicht. In einzelnen Materien sieht das Gesetz aber vorprozessuale Schlichtung oder Mediation vor. Im Nachbarrecht muss bei bestimmten Ansprüchen wegen Entzugs von Licht oder Luft durch Bäume oder andere Pflanzen vor Klageeinbringung ein außergerichtlicher Einigungsversuch vor einer Schlichtungsstelle unternommen werden. Im Behindertengleichstellungsrecht ist vor einer Klage grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren durchzuführen; dabei kann auch Mediation eingesetzt werden. Bei der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses zum Ende des ersten oder zweiten Lehrjahres ist zuvor ein Mediationsverfahren vorgeschrieben.
Mediation im Strafrecht
Im Strafrecht ist Mediation nicht in derselben Form geregelt wie im Zivilrecht. Praktisch wichtig ist hier der Tatausgleich als Form der Diversion. Dabei werden Opfer und Beschuldigter in einen Ausgleichsprozess einbezogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein erfolgreicher Tatausgleich kann zu einer diversionellen Erledigung ohne Verurteilung führen.
Praktische Bedeutung
Mediation wird in Österreich vor allem in Familien, Nachbarschafts, Wirtschafts und Arbeitskonflikten genutzt. Sie ist besonders dann sinnvoll, wenn die Parteien auch in Zukunft miteinander zu tun haben und eine eigenverantwortliche, vertrauliche und möglichst rasche Lösung suchen.
Quellen
- RIS Zivilrechts Mediation Gesetz
- RIS § 22 ZivMediatG
- RIS § 18 ZivMediatG
- oesterreich.gv.at Mediation
- RIS Art III ZivRÄG 2004 außergerichtliche Streitbeilegung im Nachbarrecht
- RIS Behindertengleichstellungsgesetz
- RIS § 15a Berufsausbildungsgesetz
- RIS § 204 StPO Tatausgleich
Fachbücher und Kommentare
- Schuster Mathias Hrsg Mediation und Recht, 2. Auflage, Facultas, 2026
- Doralt Werner Hrsg KODEX Mediation 2025/26 Außergerichtliche Streitbeilegung, 4. Auflage, LexisNexis, 2025
- Deixler Hübner Astrid, Schauer Martin Hrsg Alternative Formen der Streitbeilegung, MANZ, 2023





