Der Begriff „Matrimonium clandestinum“ bezieht sich auf eine heimliche Ehe, also eine Eheschließung, die ohne die erforderliche formelle Registrierung und ohne die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird. Im österreichischen Recht ist das Thema der heimlichen Ehe im Allgemeinen im Ehegesetz (EheG) geregelt.
Gemäß § 15 EheG sind Eheschließungen in Österreich nur dann rechtsgültig, wenn sie vor dem Standesbeamten in Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgen. Eine geheime oder heimliche Ehe, die ohne diese formaljuristischen Schritte geschlossen wird, hätte demzufolge keine rechtliche Gültigkeit. Die wesentliche Funktion dieser gesetzlichen Anforderung ist die Sicherstellung der Publizität und die rechtliche Verbindlichkeit der Ehe, wobei auch der Schutz der Ehegatten und allfälliger dritter Personen eine erhebliche Rolle spielt.
Das österreichische Recht legt großen Wert auf die Einhaltung der Formvorschriften, um Rechtsklarheit und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Wenn die vorgeschriebenen Schritte nicht eingehalten werden, könnte die Ehe als ungültig erklärt werden, was erhebliche rechtliche Konsequenzen für das Ehepaar hinsichtlich des Güterstands, der Erbfolge oder der Kinderbetreuung nach sich ziehen kann.
Das EheG sieht darüber hinaus gemäß § 21 Abs. 1 EheG vor, dass die Ehe von Anfang an nichtig ist, wenn bei der Eheschließung absichtlich oder wissentlich gegen die Formvorschriften verstoßen wurde. In diesem Fall wäre keine Aufhebung, sondern eine umfassende Feststellung der Nichtigkeit erforderlich.
Zusammenfassend ist das Konzept des „Matrimonium clandestinum“ im österreichischen Recht nicht im Sinne einer speziellen Regelung existent, da geheime Ehen aufgrund der strengen Formvorschriften von Haus aus keine Rechtsgültigkeit erlangen können. Die formale Eheschließung ist somit ein wesentlicher Schutzmechanismus innerhalb des österreichischen Eherechts.